Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird durch das Grundsteuergesetz bestimmt. Die Bewertung des jeweiligen Grundstücks wird vom Finanzamt auf Grundlage des Bewertungsgesetzes durchgeführt. Es errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert und ergibt die Grundsteuer, die für ein Jahr festgesetzt wird. Der Grundsteuerhebesatz wird durch den Rat der Stadt beschlossen.
Aktuelle Hebesätze der Stadt Warendorf:
Grundsteuer A: 308 v.H.
Grundsteuer B: 535 v.H.
Fälligkeiten
Die Grundsteuer wird am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Besonderheit der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Bei einem Eigentumswechsel erfolgt keine Abrechnung für das laufende Jahr.
Grundsätzlich wird die Grundsteuer erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), Betriebsgrundstücke, aber auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (Grundsteuer B).
Eigentumswechsel
Damit die Gebühren (mit Ausnahme der Grundsteuer) auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden können, sollte der Eigentumswechsel schriftlich der Stadt Warendorf - Sachgebiet Finanzen mitgeteilt werden.