Nach den Bestimmungen der §§ 24 ff. Baugesetzbuch sowie nach § 31 Denkmalschutzgesetz steht der Stadt in bestimmten Fällen der Veräußerung eines Grundstücks unter Privaten ein Vorkaufsrecht zu.

Da das Grundbuchamt den Eigentumswechsel nur in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen wird, fordern i. d. R. die das Grundstücksgeschäft beurkundenden Notare eine entsprechende Bestätigung bei der Stadt an. Nach Prüfung wird ein sog. Negativzeugnis ausgestellt. Dieses ist gebührenpflichtig.

§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)