Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung
Für das Befahren der Fußgängerzone, die Befreiung von der Helm- bzw. Gurtpflicht sowie sonstige Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können gem. §46 StVO Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Ebenso kann für Ärzte eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch ihrer PatientInnen beantragt werden.
Ansprechpartner
Dokumente
- Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Erlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung
- Befahren gesperrter Straßen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen (§ 46 I Ziffer 11Straßenverkehrs- ordnung (StVO))
- Antrag Befreiung Helm-/Gurtpflicht
- Hinweis für Ärzte bei Gurtbefreiung