Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen werden auf Antrag gewährt, wenn

  • man über 16 Jahre alt ist,
  • und die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 1/20 (5 %) beträgt.

 

Leistungen für blinde Menschen

Leistungen für Blinde werden gewährt, wenn

  • das Augenlicht vollständig erloschen ist,
  • oder die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur auf 1/50 (2 %) herabgesetzt ist,
  • oder eine beidseitige Zerstörung der Sehzentren vorliegt (sogenannte Rindenblindheit).
  • Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen, können einen Leistungsanspruch haben.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, aber auch beim Team Soziales der Stadt Warendorf eingereicht werden.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Unterlagen

Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe abrufbar oder auch beim Team Soziales erhältlich.

Zuständige Stelle

Team Soziales
Lange Kesselstraße 4-6
48231 Warendorf

Ansprechpartner