Gehörlose
Hilfe für gehörlose Menschen
Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, aber auch beim Team Soziales der Stadt Warendorf eingereicht werden.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges.
Unterlagen
Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe abrufbar oder auch beim Team Soziales erhältlich.