Anspruchsvoraussetzungen:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird an Personen gewährt, die

  • ihren Lebensunterhalt aus Einkommen oder Vermögen nicht selbst bestreiten können, 
  • volljährig sind und
  • das gesetzliche Rentenalter erreicht haben 
  • oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.  

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen der Personen abhängig.

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Bestimmte Einkommensarten werden dabei nicht oder nur teilweise angerechnet (z. B. Erwerbseinkommen, Einkünfte aus zusätzlicher Altersvorsorge, Renteneinkünfte bei Erfüllung der notwendigen Grundrentenzeiten).

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro oder auch ein gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen.

Gesetzliches Rentenalter

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1958 beginnt diese Altersgrenze mit Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren. Für den Geburtsjahrgang beginnt die Grenze mit 66 Jahren und 2 Monaten.

Dauerhafte volle Erwerbsminderung

Für die Prüfung der vollen dauerhaften Erwerbsminderung bittet das Sozialamt die Rentenversicherung um eine sozialmedizinische Begutachtung. 

Diese Prüfung ist bei bestimmten Personengruppen nicht erforderlich. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. 

Umfang und Art der Leistungen:

Durch die Grundsicherung wird insbesondere der Bedarf eines Menschen an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens gesichert. Zusätzlich können Mehrbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen (wie z. B. Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder bei Personen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen) gewährt werden.

Der nicht durch Einkommen und Vermögen sichergestellte Bedarf wird durch Grundsicherungsleistungen abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Die Leistungen der Grundsicherung werden in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung – Sozialhilfe (s. Dokumente)

Broschüre Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

Unterlagen

Formulare:
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung (s. Dokumente)

Weitere Nachweise:

Gültige Ausweisdokumente

Nachweise der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheide)

Vermögensnachweise (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher)

Nachweise über Miete, Nebenkosten, Heizkosten

Versicherungsnachweise

besondere Aufwendungen

Nachweis Schwerbehinderung (falls vorhanden)

 

Weitere Unterlagen können bei Bedarf angefordert werden. Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.



Rechtsgrundlagen