Wer seine Wohnung verloren hat (z. B. wegen einer Räumungsklage) und keine andere Möglichkeit zur Übernachtung findet, z. B. durch eine vorübergehende Übernachtung bei Verwandten oder Freunden, gilt als obdachlos. In diesem Fall stellen wir Ihnen zur Beseitigung dieser Notlage vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung. Die Unterkunft soll Schutz vor der Witterung bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse geben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder ein Einzelzimmer besteht nicht.

Die Unterbringung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis und ist kein Mietverhältnis.