Schülerfahrkostenerstattung
Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Stadt als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern. Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschulen, Realschule, Gesamtschule, demnächst ggf. Sekundarschule, Gymnasien). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule gleichermaßen wie für Bereiche, in denen anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs Kleinbusse eingesetzt werden. Anspruchsvoraussetzungen: Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Warendorf besteht für die städtischen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler der Sekundarstufen mehr als 3,5 Kilometer; in der Oberstufe 5 km beträgt. Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Schulgesetz NRW (SchulG NRW)