Zweitwohnungssteuer
Steuerpflichtiger:
Steuerpflichtig sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die mit einer Zweitwohnung in Warendorf gemeldet sind.
Besteuerungsgrundlage:
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der Jahreskaltmiete. Sind Sie selbst Eigentümer der Zweitwohnung oder wird die Wohnung unentgeltlich oder unter der ortsüblichen Miete vermietet, wird für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer hilfsweise die ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel der Stadt Warendorf zugrunde gelegt.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats nach der Anmeldung der Zweitwohnung. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie ausziehen oder die Wohnung als Erstwohnsitz in Warendorf anmelden (sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind).
Von der Steuerpflicht persönlich ausgenommen sind
Verheiratete bzw. eine Lebenspartnerschaft (nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) führende Einwohnerinnen und Einwohner,
•deren Hauptwohnung nicht in Warendorf ist und
• die in Warendorf eine Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen ( dazu zählen z.B. auch Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat) haben und
• nicht dauerhaft getrennt leben.
Auch folgende Wohnungen unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer:
•Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
•Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen
•Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen
•Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
•Räume zum Zweck des Strafvollzugs
•Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehabe, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind
•Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbeamten.
Festsetzung:
Die Stadt Warendorf sendet Personen mit Zweitwohnsitz in Warendorf einen Erhebungsbogen zu. Diese „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“ müssen Sie in der genannten Frist ausfüllen und an uns zurückschicken, auch dann wenn Sie unter eine der Ausnahmeregelungen fallen.
Auf dieser Grundlage erhalten Sie dann Ihren Steuerbescheid.
Sich ergebende Änderungen bezüglich der Netto-Kaltmiete oder sonstiger steuerrelevanter Daten sind der Stadt Warendorf innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Erstwohnsitz in Warendorf?
Es lohnt sich, genauer hinzusehen: Erfüllen Sie die Bedingungen für einen Erstwohnsitz in Warendorf? Denn der ist steuerfrei. Ob Sie sich für den Erstwohnsitz Warendorf entscheiden, ist jedoch keine Frage des Sparens, sondern des Melderechts: Kriterium ist, in welcher Wohnung Sie überwiegend leben. Im Zweifelsfall beraten Sie gerne die Kolleginnen/ Kollegen des Bürgerbüros der Stadt Warendorf. Der Wechsel von Zweit- zu Erstwohnsitz ist kostenlos. Er erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises und ist eine Sache von wenigen Minuten.
Was passiert am Erstwohnsitz?
•Hier müssen Sie Ihr Fahrzeug zulassen. (Bei der Kfz-Versicherung kann das zu einer Änderung der Regionalklasse führen.)
•Hier werden Ihre Ausweise und Pässe ausgestellt und geändert
•Hier sitzt das Finanzamt für Ihre Steuererklärung
•Nur hier können Sie an den allgemeinen Wahlen und Bürgerentscheiden teilnehmen - egal ob für EU, Bund, Land oder Kommune.
Ob Sie in Warendorf mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind, hat in der Regel keinen Einfluss auf:
•Ihre Zahlungen an die GEZ
•Ihre Kranken-, Pflege-, Renten- oder Lebensversicherung
•die Haftpflichtversicherung bei Studierenden, die noch bei den Eltern mitversichert sind (maßgeblich sind immer die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften)
•etwaige Kindergeldansprüche Ihrer Eltern
•die Korrespondenz-Adresse, die Sie gegenüber der Hochschule angeben wollen. Das kann z.B. auch die elterliche Adresse sein
•Ihren BaföG- Antrag: Dieser muss nicht neu gestellt werden.
Weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer können der derzeit gültigen Satzung entnommen werden.