Angelegenheiten nach dem SchulG NRW
Wenn bei schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen alle Maßnahmen der Beratung und erzieherischen Einwirkung fehlschlagen, findet auf Antrag der Schulleitung eine zwangsweise Zuführung zur Schule statt.
Wenn bei schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen alle Maßnahmen der Beratung und erzieherischen Einwirkung fehlschlagen, findet auf Antrag der Schulleitung eine zwangsweise Zuführung zur Schule statt.