Ausnahmegenehmigung §46 I Ziff. 11 StVO (Befahren gesperrter Straßen)
Unter besonderen Umständen kann es möglich sein, Kraftfahrern das Befahren ansonsten gesperrter Straßen zu ermöglich. Nach Prüfung der Angelegenheit erhält der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung. Diese muss beim Befahren des Bereiches mitgeführt werden.