In der Regel wird das einfache Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die einfaches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind im § 64 BauO NRW aufgeführt.

Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (z.B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, Schulen) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach den Bestimmungen der BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden.

Soweit eine geplante Werbeanlage nicht über § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW genehmigungsfrei ist, bedarf diese einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Der Bauantrag mit seinen Bauvorlagen muss eine vollständige Beurteilung aller für die Prüfung des Vorhabens relevanten Fragestellungen durch die Genehmigungsbehörde ermöglichen.