Die Errichtung und Änderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist von der Bauherrin/dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Die Antragsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.(Wichtiger Hinweis: Handelt es sich dabei um denkmalgeschützte Gebäude sind die Antragsunterlagen fünf-fach einzureichen)
Bei allen Bauanträgen für gewerbliche und landwirtschaftliche Vorhaben ist die Vorlage einer Betriebsbeschreibung für die geplante Nutzung erforderlich. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.