Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bei Erfüllung aller Vorgaben aus dem jeweiligen Bebauungsplan keiner Baugenehmigung. Im Wege der Freistellung (§ 67 BauO NRW) sind der Gemeinde gleichwohl Bauvorlagen vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen einzureichen. Die Gemeinde kann ggflls. die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.