Großraum- und Schwertransporte
Für Lkw mit Übergröße- bzw. Überlänge oder „Übergewicht“ kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erteilt werden.
Dabei kann es sich um Einzel- oder aber Dauerausnahmegenehmigungen handeln.