Für das Befahren der Fußgängerzone, die Befreiung von der Helm- bzw. Gurtpflicht sowie sonstige Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können gem. §46 StVO Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Ebenso kann für Ärzte eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch ihrer PatientInnen beantragt werden.