Für das Befahren der Fußgängerzone, die Befreiung von der Helm- bzw. Gurtpflicht sowie sonstige Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können gem. §46 StVO Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Ebenso kann für Ärzte eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch ihrer PatientInnen beantragt werden.

Unterlagen

Atteste bzw. Bescheinigungen