Sperrvermerk (bedingter)
Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde in folgenden Einrichtungen wohnhaft sind:
- einer Justizvollzugsanstalt
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.
Sofern Sie LeiterIn einer solchen Einrichtung sind und bisher für Ihre Adresse kein bedingter Sperrvermerk eingerichtet ist, setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro in Verbindung.