Osterfeuer sind sogenannte Brauchtumsfeuer. Um Brauchtumsfeuer handelt es sich lediglich dann, wenn diese von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt. Diese Veranstaltungen dürfen demnach z.B. durch Landjugenden, Schützenvereine o.Ä. durchgeführt werden, nicht jedoch von Privatpersonen. Bei Brauchtumsfeuern handelt es sich um Veranstaltungen, die jedermann öffentlich zugänglich sein müssen. Ein Osterfeuer dient der Brauchtums- und Traditionspflege, nicht der Beseitigung von Pflanzenabfällen.