Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von Diesen die Anzeige vorgenommen.

Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Unterlagen

bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister.

bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Abschriften des Geburtenregisters von Mutter und Vater und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber (ggflls. die Sorgeerklärungen)

ein Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und

bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.